Die bedingte Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 260.00 beläuft sich auf Fr. 11'700.00. Die Verbindungsbusse darf in Nachachtung der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts somit – entgegen der Vorinstanz, welche die Verbindungsbusse auf Fr. 3'900.00 festgesetzt hat – maximal Fr. 2'925.00 betragen. Dieser Betrag erscheint unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass der Verbindungsstrafe nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommen soll, angemessen.