Auf die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen. Aufgrund der zum Teil einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten, aus der er nicht die nötigen Lehren gezogen hat, und des Umstands, dass er sich auch im Berufungsverfahren noch auf den Standpunkt stellt, hinsichtlich des ungenügenden Abstands keine grobe Verkehrsregelverletzung begangen zu haben und damit auch keinerlei nachhaltige Einsicht zeigt, bestehen nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalprognose, weshalb die Probezeit mit der Vorinstanz auf 4 Jahre festzusetzen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB).