4.3. Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe auf Fr. 260.00 festgesetzt. Nachdem der Beschuldigte keine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse geltend macht und solche auch nicht ersichtlich sind, hat es damit sein Bewenden. 4.4. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die ausgefällte Geldstrafe den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von 4 Jahren gewährt.