4.2. Die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 45 Tagessätzen befindet sich am unteren Ende des ordentlichen Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und erscheint angesichts der mit dem klar ungenügenden Abstand einhergehenden erhöhten abstrakten Gefährdung der Verkehrssicherheit sowie Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer auch unter Berücksichtigung der zusätzlich auszusprechenden -8- Verbindungsbusse als eher mild. Eine Herabsetzung ist ausgeschlossen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots kommt jedoch auch eine Erhöhung nicht infrage (Art. 391 Abs. 2 StPO).