Der Beschuldigte hat die Strafzumessung nur im Zusammenhang mit der von ihm beantragten Qualifikation des ungenügenden Abstands als einfache statt grobe Verkehrsregelverletzung angefochten. Da es diesbezüglich bei einem Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln bleibt, erübrigen sich weitere Ausführungen bzw. es kann grundsätzlich auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).