4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 260.00, Probezeit 4 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 3'900.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, bestraft.