Tatsache ist, dass er – obwohl ihm das ohne Weiteres möglich gewesen wäre – den nötigen Abstand zum vorausfahrenden Lieferwagen über mehrere Hundert Meter nicht eingehalten hat. Das damit einhergehende Fahrverhalten des Beschuldigten bleibt unabhängig vom vorausfahrenden Lieferwagen objektiv gefährlich und ist als grundsätzlich rücksichtslos einzustufen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet und er ist der groben Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG schuldig zu sprechen.