Er war sich denn auch eigenen Angaben zufolge bewusst, durch den zu geringen Abstand eine Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer geschaffen zu haben. Schliesslich vermag der Beschuldigte mit dem Vorbringen, er hätte auf ein verkehrsregelkonformes Verhalten des voranfahrenden Fahrzeugs vertrauen und daher davon ausgehen dürfen, dass dieses seine Fahrt beschleunigen würde, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Tatsache ist, dass er – obwohl ihm das ohne Weiteres möglich gewesen wäre – den nötigen Abstand zum vorausfahrenden Lieferwagen über mehrere Hundert Meter nicht eingehalten hat.