Sodann sind keine Gründe ersichtlich, die das Verhalten des Beschuldigten subjektiv weniger schwer erscheinen lassen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei der Abstandsregel in Art. 34 Abs. 4 SVG um eine wichtige Verkehrsregel von grundlegender Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_502/2016 vom 13. September 2016 E. 3). Der Beschuldigte legt berufsbedingt viele Kilometer pro Jahr zurück und verfügt damit über eine grosse Fahrpraxis. Ihm waren die Abstandsregeln zweifellos bekannt. Auf Nachfrage hin bestätigte er, die -7-