Denn das versetzte Linksfahren vermag die erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, wie sie eben bei einem Abstand von weniger als 0.6 Sekunden gegeben ist, nicht zu kompensieren. Einerseits ist fraglich, ob der Beschuldigte aufgrund des geringen Abstands und der Tatsache, dass es sich beim voranfahrenden Fahrzeug um einen Lieferwagen handelte, wirklich freie Sicht auf das Verkehrsgeschehen vor dem voranfahrenden Fahrzeug haben konnte. Andererseits ist wiederum die Bremsreaktionszeit zu berücksichtigen.