Daran vermag auch das Vorbringen des Beschuldigten, er sei mit seinem Personenwagen links versetzt zum Kleintransporter gefahren, weshalb keine relevante Sichteinschränkung bezüglich des Verkehrsgeschehens vor dem vorfahrenden Fahrzeug bestanden habe, nichts zu ändern. Denn das versetzte Linksfahren vermag die erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, wie sie eben bei einem Abstand von weniger als 0.6 Sekunden gegeben ist, nicht zu kompensieren.