Das aber hat er nicht getan. Es ist deshalb von einer Bremsreaktionszeit von 1 Sekunde auszugehen. Damit steht aber auch fest, dass ein allfällig kürzerer Bremsweg seines Fahrzeugs den zu geringen Abstand von nur 12 Metern aufgrund des verzögerten Bremsens und der gefahrenen Mindestgeschwindigkeit von 82 km/h, was einer Strecke von 22.77 Metern pro Sekunde entspricht, nicht hätte ausgleichen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_290/2015 vom 23. November 2015 E. 2.3.1).