Es ist zudem ausgeschlossen, dass der Beschuldigte über diese Strecke hinweg so gefahren wäre, wie wenn er ein jederzeitiges abruptes Bremsmanöver des voranfahrenden Lieferwagens erwartet hätte. Hätte der Beschuldigte tatsächlich mit einem abrupten Bremsen gerechnet, so hätte der Beschuldigte, der über eine langjährige Fahrpraxis verfügt und der die Abstandsvorschriften kennen muss, ansonsten er nicht über die erforderliche Fahrkompetenz zum Führen eines Motorfahrzeugs verfügen würde (Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a SVG), zweifelsfrei einen deutlich grösseren Abstand zum vorausfahrenden Lieferwagen hergestellt. Das aber hat er nicht getan.