Vielmehr hat der Beschuldigte den deutlich zu geringen Abstand über eine Distanz von 380 Metern nicht eingehalten. Dabei musste er, um seinen Sorgfalts- und Vorsichtspflichten zu genügen (vgl. Art. 3 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG) und wovon auszugehen ist, seine Aufmerksamkeit auf den gesamten Verkehr und nicht nur den vor ihm fahrenden Lieferwagen richten. Es ist zudem ausgeschlossen, dass der Beschuldigte über diese Strecke hinweg so gefahren wäre, wie wenn er ein jederzeitiges abruptes Bremsmanöver des voranfahrenden Lieferwagens erwartet hätte.