Die Schlussfolgerungen, die der Beschuldigte bezüglich des unterschiedlich langen Bremsweges seines Personenwagens und des vor ihm fahrenden Lieferwagens ableitet, überzeugen nicht. Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass in Bezug auf die Beurteilung, ob ein genügender Abstand eingehalten wurde, auch die Eigenschaften und die technische Ausrüstung des Fahrzeugs, mitunter die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge, miteinzubeziehen sind. Jedoch ist auch die Bremsreaktionszeit zu berücksichtigen. Der Beschuldigte bringt vor, er habe Bremsbereitschaft erstellt und geht aufgrund dessen von einer Reaktionszeit von 0.6 Sekunden aus. Diese kurze Reaktionszeit erscheint unrealistisch.