Damit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ohne Weiteres ein ungenĂ¼gender Abstand im Sinne einer groben Verletzung der Verkehrsregeln vor. Was der Beschuldigte dagegen vorbringt, vermag das Vorliegen einer groben Verkehrsregelverletzung weder in objektiver noch subjektiver Hinsicht zu beseitigen.