3.3. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von 82 km/h gefahren ist und der Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug 12 Meter betrug. Die diesbezüglichen Parameter werden vom Beschuldigten nicht bestritten, weshalb auf sie abgestellt werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wird demgemäss mit der Vorinstanz von einem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 12 Metern und von einer Geschwindigkeit von 82 km/h ausgegangen, ergibt dies einen Abstand von 0.5268 Sekunden. Damit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ohne Weiteres ein ungenügender Abstand im Sinne einer groben Verletzung der Verkehrsregeln vor.