je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine grobe Verkehrsregelverletzung bereits vorliegen, wenn der erforderliche Mindestabstand auf einer Strecke von weniger als 300 Metern unterschritten wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_76/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.1; 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 3.3; 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.4 mit Hinweisen), denn die Dauer des regelwidrigen zu nahen Auffahrens stellt nur ein Element der zu berücksichtigenden Gesamtumstände dar.