2.2. Der Beschuldigte bringt vor, die konkreten Verhältnisse seien nicht korrekt einbezogen worden. Unter Berücksichtigung der unterschiedlich langen Bremswege der Fahrzeuge ergebe sich, dass er auch bei einem abrupten Abbremsmanöver des vorfahrenden Fahrzeugs hätte reagieren können und imstande gewesen wäre, eine Auffahrkollision zu vermeiden. Unter -4- Würdigung der Gesamtumstände liege nur noch eine einfache Verkehrsregelverletzung vor.