Die 1/6- Tacho Regel sei verletzt, weshalb grundsätzlich eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln anzunehmen sei. Auch unter zusätzlichem Einbezug der konkreten Umstände, namentlich der Berücksichtigung der in der Videoaufzeichnung ersichtlichen Umstände und der Aussagen des Beschuldigten, liege objektiv eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln vor. Auch subjektiv sei der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt (vorinstanzliches Urteil E. 4.2.3).