2. 2.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf die Videoaufzeichnung der Polizei (act. 12) sowie die Aussagen des Beschuldigten eine ausführliche Beweiswürdigung vorgenommen. Sie geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Beschuldigte dem vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 82 km/h über eine Distanz von 380 Metern mit einem Abstand von lediglich 12 Metern gefolgt ist (vorinstanzliches Urteil E. 3.4.1 f.). Die 1/6- Tacho Regel sei verletzt, weshalb grundsätzlich eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln anzunehmen sei.