1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG (Vergehen) i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG. Er beantragt stattdessen einen Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG (Übertretung) i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG.