Mit schriftlicher Berufungsbegründung vom 15. Juni 2023 schränkte der Beschuldigte seine mit Berufungserklärung gestellten Anträge dahingehend ein, dass er hinsichtlich der Abstandsverletzung nicht wegen einer groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, sondern wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen und dafür zu einer Busse von Fr. 1'000.00 zu verurteilen sei. 2.3. Mit Berufungsantwort vom 22. Juni 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: