2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 1. Februar 2023 hat der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der ergangenen Freisprüche vollumfänglich angefochten. 2.2. Im Einverständnis der Parteien wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. -3-