1.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen sprach den Beschuldigten auf Einsprache hin mit Urteil vom 10. Oktober 2022 von der Anklage der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 3 SVG frei, verurteilte ihn hingegen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 260.00, Probezeit 4 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 3'900.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe.