Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Strafbefehl vom 30. April 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand auf der Autobahn und wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügende Rücksichtnahme beim Fahrstreifenwechsel sowie durch Unterlassen der Richtungsanzeige zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 230.00 und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe.