Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2023.19 (ST.2021.114; STA.2021.1748) Urteil vom 19. September 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Eichenberger Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1972, von Birsfelden, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Yann Moor, […] Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Strafbefehl vom 30. April 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand auf der Autobahn und wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügende Rücksichtnahme beim Fahrstreifenwechsel sowie durch Unterlassen der Richtungsanzeige zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 230.00 und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 14. Februar 2021 um ca. 17.40 Uhr auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Bern auf der Verzweigung Wiggertal mit dem Personenwagen der Marke Mercedes-Benz (BL […]), ohne geblinkt zu haben, derart knapp vor einem weiteren Fahrzeug von der Einspurstrecke auf den rechten Fahrstreifen gewechselt zu haben, dass dessen Lenker die Geschwindigkeit habe verzögern müssen. Unmittelbar nach dem Auffahren auf die A1 habe der Beschuldigte auf den Überholstreifen gewechselt und sei bei Rothrist ab ca. Km 85.600 über eine Distanz von 380 Metern bei einer Geschwindigkeit von ca. 95 km/h dem vorausfahrenden Fahrzeug mit einem ungenügenden Abstand von ca. 5 Metern gefolgt. 1.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen sprach den Beschuldigten auf Einsprache hin mit Urteil vom 10. Oktober 2022 von der Anklage der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 3 SVG frei, verurteilte ihn hingegen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 260.00, Probezeit 4 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 3'900.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 1. Februar 2023 hat der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der ergangenen Freisprüche vollumfänglich angefochten. 2.2. Im Einverständnis der Parteien wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. -3- Mit schriftlicher Berufungsbegründung vom 15. Juni 2023 schränkte der Beschuldigte seine mit Berufungserklärung gestellten Anträge dahin- gehend ein, dass er hinsichtlich der Abstandsverletzung nicht wegen einer groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, sondern wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen und dafür zu einer Busse von Fr. 1'000.00 zu verurteilen sei. 2.3. Mit Berufungsantwort vom 22. Juni 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG (Vergehen) i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG. Er beantragt stattdessen einen Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG (Übertretung) i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf die Videoaufzeichnung der Polizei (act. 12) sowie die Aussagen des Beschuldigten eine ausführliche Beweiswürdigung vorgenommen. Sie geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Beschuldigte dem vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 82 km/h über eine Distanz von 380 Metern mit einem Abstand von lediglich 12 Metern gefolgt ist (vorinstanzliches Urteil E. 3.4.1 f.). Die 1/6- Tacho Regel sei verletzt, weshalb grundsätzlich eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln anzunehmen sei. Auch unter zusätzlichem Einbezug der konkreten Umstände, namentlich der Berücksichtigung der in der Videoaufzeichnung ersichtlichen Umstände und der Aussagen des Beschuldigten, liege objektiv eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln vor. Auch subjektiv sei der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt (vorinstanzliches Urteil E. 4.2.3). 2.2. Der Beschuldigte bringt vor, die konkreten Verhältnisse seien nicht korrekt einbezogen worden. Unter Berücksichtigung der unterschiedlich langen Bremswege der Fahrzeuge ergebe sich, dass er auch bei einem abrupten Abbremsmanöver des vorfahrenden Fahrzeugs hätte reagieren können und imstande gewesen wäre, eine Auffahrkollision zu vermeiden. Unter -4- Würdigung der Gesamtumstände liege nur noch eine einfache Verkehrsregelverletzung vor. 3. 3.1. Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die grobe Verkehrsregelverletzung voraus, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur dann zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwer- wiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_772/2018 vom 8. November 2018 E. 2.3; 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen). 3.2. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand einzuhalten, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Art. 12 Abs. 1 VRV hält fest, dass der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren hat, sodass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Was unter einem «ausreichenden Abstand» im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für Personenwagen auf die Regel «halber Tacho» (entsprechend 1.8 Sekunden) und die Zwei-Sekunden-Regel abgestellt -5- (zum Ganzen: BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richtschnur die Regel «1/6-Tacho» bzw. der Abstand von 0.6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_894/2020 vom 26. November 2020 E. 2.1; 6B_1139 /2019 vom 3. April 2020 E. 2.2; 6B_1090/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.5; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine grobe Verkehrsregelverletzung bereits vorliegen, wenn der erforderliche Mindestabstand auf einer Strecke von weniger als 300 Metern unterschritten wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_76/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.1; 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 3.3; 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.4 mit Hinweisen), denn die Dauer des regelwidrigen zu nahen Auffahrens stellt nur ein Element der zu berücksichtigenden Gesamtumstände dar. 3.3. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von 82 km/h gefahren ist und der Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug 12 Meter betrug. Die diesbezüglichen Parameter werden vom Beschuldigten nicht bestritten, weshalb auf sie abgestellt werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wird demgemäss mit der Vorinstanz von einem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 12 Metern und von einer Geschwindigkeit von 82 km/h ausgegangen, ergibt dies einen Abstand von 0.5268 Sekunden. Damit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ohne Weiteres ein ungenügender Abstand im Sinne einer groben Verletzung der Verkehrsregeln vor. Was der Beschuldigte dagegen vorbringt, vermag das Vorliegen einer groben Verkehrsregelverletzung weder in objektiver noch subjektiver Hinsicht zu beseitigen. Die Schlussfolgerungen, die der Beschuldigte bezüglich des unter- schiedlich langen Bremsweges seines Personenwagens und des vor ihm fahrenden Lieferwagens ableitet, überzeugen nicht. Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass in Bezug auf die Beurteilung, ob ein genügender Abstand eingehalten wurde, auch die Eigenschaften und die technische Ausrüstung des Fahrzeugs, mitunter die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge, miteinzubeziehen sind. Jedoch ist auch die Bremsreaktionszeit zu berücksichtigen. Der Beschuldigte bringt vor, er habe Bremsbereitschaft erstellt und geht aufgrund dessen von einer Reaktionszeit von 0.6 Sekunden aus. Diese kurze Reaktionszeit erscheint unrealistisch. Gemäss Bundesgericht beträgt die Reaktionszeit selbst bei erhöhter Bremsbereitschaft mindestens eine Sekunde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/210 vom 22. März 2011 E. 3.3.3). Geringere Werte von 0.7 bis 0.8 Sekunden Reaktionszeit können nur erreicht werden, wenn der Lenker seinen Blick ununterbrochen auf das Fahrzeug vor ihm richtet und ein abruptes Abbremsmanöver des vorfahrenden Fahrzeugs erwartet. Davon kann in tatsächlicher Hinsicht nicht ausgegangen werden. -6- Vielmehr hat der Beschuldigte den deutlich zu geringen Abstand über eine Distanz von 380 Metern nicht eingehalten. Dabei musste er, um seinen Sorgfalts- und Vorsichtspflichten zu genügen (vgl. Art. 3 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG) und wovon auszugehen ist, seine Aufmerksamkeit auf den gesamten Verkehr und nicht nur den vor ihm fahrenden Lieferwagen richten. Es ist zudem ausgeschlossen, dass der Beschuldigte über diese Strecke hinweg so gefahren wäre, wie wenn er ein jederzeitiges abruptes Bremsmanöver des voranfahrenden Lieferwagens erwartet hätte. Hätte der Beschuldigte tatsächlich mit einem abrupten Bremsen gerechnet, so hätte der Beschuldigte, der über eine langjährige Fahrpraxis verfügt und der die Abstandsvorschriften kennen muss, ansonsten er nicht über die erforderliche Fahrkompetenz zum Führen eines Motorfahrzeugs verfügen würde (Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a SVG), zweifelsfrei einen deutlich grösseren Abstand zum vorausfahrenden Lieferwagen hergestellt. Das aber hat er nicht getan. Es ist deshalb von einer Bremsreaktionszeit von 1 Sekunde auszugehen. Damit steht aber auch fest, dass ein allfällig kürzerer Bremsweg seines Fahrzeugs den zu geringen Abstand von nur 12 Metern aufgrund des verzögerten Bremsens und der gefahrenen Mindestgeschwindigkeit von 82 km/h, was einer Strecke von 22.77 Metern pro Sekunde entspricht, nicht hätte ausgleichen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_290/2015 vom 23. November 2015 E. 2.3.1). Daran vermag auch das Vorbringen des Beschuldigten, er sei mit seinem Personenwagen links versetzt zum Kleintransporter gefahren, weshalb keine relevante Sichteinschränkung bezüglich des Verkehrsgeschehens vor dem vorfahrenden Fahrzeug bestanden habe, nichts zu ändern. Denn das versetzte Linksfahren vermag die erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, wie sie eben bei einem Abstand von weniger als 0.6 Sekunden gegeben ist, nicht zu kompensieren. Einerseits ist fraglich, ob der Beschuldigte aufgrund des geringen Abstands und der Tatsache, dass es sich beim voranfahrenden Fahrzeug um einen Lieferwagen handelte, wirklich freie Sicht auf das Verkehrsgeschehen vor dem voranfahrenden Fahrzeug haben konnte. Andererseits ist wiederum die Bremsreaktionszeit zu berücksichtigen. Selbst bei uneingeschränkter Sicht hätte der Beschuldigte auf ein abruptes Abbremsen des voranfahrenden Fahrzeugs infolge zu geringen Abstands nicht rechtzeitig reagieren können. Sodann sind keine Gründe ersichtlich, die das Verhalten des Beschuldigten subjektiv weniger schwer erscheinen lassen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei der Abstandsregel in Art. 34 Abs. 4 SVG um eine wichtige Verkehrsregel von grundlegender Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_502/2016 vom 13. September 2016 E. 3). Der Beschuldigte legt berufsbedingt viele Kilometer pro Jahr zurück und verfügt damit über eine grosse Fahrpraxis. Ihm waren die Abstandsregeln zweifellos bekannt. Auf Nachfrage hin bestätigte er, die -7- «halbe-Tacho-Regel» bzw. die «Zwei-Sekunden-Regel» zu kennen (vorinstanzliches Protokoll vom 10. Oktober 2022; vgl. auch Art. 14 Abs. 1 und 3 lit. a SVG). Er war sich denn auch eigenen Angaben zufolge bewusst, durch den zu geringen Abstand eine Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer geschaffen zu haben. Schliesslich vermag der Beschuldigte mit dem Vorbringen, er hätte auf ein verkehrsregelkonformes Verhalten des voranfahrenden Fahrzeugs vertrauen und daher davon ausgehen dürfen, dass dieses seine Fahrt beschleunigen würde, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Tatsache ist, dass er – obwohl ihm das ohne Weiteres möglich gewesen wäre – den nötigen Abstand zum vorausfahrenden Lieferwagen über mehrere Hundert Meter nicht eingehalten hat. Das damit einhergehende Fahrverhalten des Beschuldigten bleibt unabhängig vom vorausfahrenden Lieferwagen objektiv gefährlich und ist als grundsätzlich rücksichtslos einzustufen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet und er ist der groben Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG schuldig zu sprechen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 260.00, Probezeit 4 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 3'900.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, bestraft. Der Beschuldigte hat die Strafzumessung nur im Zusammenhang mit der von ihm beantragten Qualifikation des ungenügenden Abstands als einfache statt grobe Verkehrsregelverletzung angefochten. Da es diesbezüglich bei einem Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln bleibt, erübrigen sich weitere Ausführungen bzw. es kann grundsätzlich auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 45 Tagessätzen befindet sich am unteren Ende des ordentlichen Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und erscheint angesichts der mit dem klar ungenügenden Abstand einhergehenden erhöhten abstrakten Gefährdung der Verkehrssicherheit sowie Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer auch unter Berücksichtigung der zusätzlich auszusprechenden -8- Verbindungsbusse als eher mild. Eine Herabsetzung ist ausgeschlossen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots kommt jedoch auch eine Erhöhung nicht infrage (Art. 391 Abs. 2 StPO). 4.3. Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe auf Fr. 260.00 festgesetzt. Nachdem der Beschuldigte keine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse geltend macht und solche auch nicht ersichtlich sind, hat es damit sein Bewenden. 4.4. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die ausgefällte Geldstrafe den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von 4 Jahren gewährt. Auf die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen. Aufgrund der zum Teil einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten, aus der er nicht die nötigen Lehren gezogen hat, und des Umstands, dass er sich auch im Berufungsverfahren noch auf den Standpunkt stellt, hinsichtlich des ungenügenden Abstands keine grobe Verkehrsregelverletzung begangen zu haben und damit auch keinerlei nachhaltige Einsicht zeigt, bestehen nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalprognose, weshalb die Probezeit mit der Vorinstanz auf 4 Jahre festzusetzen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB). 4.5. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf der Anteil der Verbindungsbusse an der gesamten Strafe, d.h. an der bedingten Geldstrafe und der Verbindungsbusse in ihrer Gesamtheit, maximal einen Fünftel betragen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, damit der Verbindungsbusse nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommt (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_337/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.1 f.; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). -9- Die bedingte Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 260.00 beläuft sich auf Fr. 11'700.00. Die Verbindungsbusse darf in Nachachtung der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts somit – entgegen der Vorinstanz, welche die Verbindungsbusse auf Fr. 3'900.00 festgesetzt hat – maximal Fr. 2'925.00 betragen. Dieser Betrag erscheint unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass der Verbindungsstrafe nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommen soll, angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist aus- gehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 260.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77) auf 12 Tage Freiheitsstrafe fest- zusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat einen für ihn insofern günstigeren Entscheid erwirkt, als dass die Verbindungsbusse auf Fr. 2'925.00 festgelegt wird. Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen. Insgesamt wird der vorinstanzliche Entscheid damit nur unwesentlich abgeändert, zumal der Verbindungsbusse nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur untergeordnete Bedeutung zukommt (siehe dazu oben). Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Der Entscheid über die Kostentragung präjudiziert die Entschädigungs- frage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Ausgangsgemäss hat der freigewählt verteidigte Beschuldigte deshalb keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). 5.2. Die vorinstanzliche Kostenverlegung (Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils- dispositivs) und das Absehen von einer Parteientschädigung (Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) wurden vom Beschuldigten nicht angefochten bzw. ausdrücklich anerkannt (Berufungsbegründung vom 15. Juni 2023 S. 1) und sind deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 10 - Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 3 SVG freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG schuldig. 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 260.00, d.h. Fr. 11'700.00, Probezeit 4 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'925.00, ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. Er hat seine obergerichtlichen Parteikosten selbst zu tragen. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'378.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'100.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. Er hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung bedingt und teilbedingt ausgesprochener Strafen (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geldstrafe oder einer bedingt oder teilbedingten Freiheitsstrafe wird der Vollzug der Strafe oder eines Teils der Strafe aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat - 11 - sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird der aufgeschobene Teil der Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 19. September 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Eichenberger