2.2. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. April 2022 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 90.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'022.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Der Beschuldigte hat seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] - 11 -