des getrübten Leumunds – wurde der Beschuldigte doch mit vorgenanntem Strafbefehl wegen mehrfacher Übertretung der Chauffeurverordnung, Übertretung der Chauffeurzulassungsverordnung, des Überlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs sowie des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern verurteilt (UA act. 6) – und seiner Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit, bestreitet er doch selbst noch im Berufungsverfahren hartnäckig seine Täterschaft, erscheint seine Legalprognose ungünstig, weshalb das Obergericht es nicht nur bei einer Verwarnung und Verlängerung der Probezeit belassen, sondern vielmehr mindestens den unbedingten Vollzug der neuen Sanktion angeordnet hätte. Aufgrund des