Der Beschuldigte macht keine wesentlichen Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse geltend (vgl. Berufungsbegründung S. 1 ff.) und solche sind auch nicht ersichtlich, so dass es mit der von der Vorinstanz auf Fr. 90.00 festgesetzten Tagessatzhöhe sein Bewenden hat. 3.3. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren, ausgesprochen und auf den Widerruf des dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. April 2022 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 90.00 gewährten bedingten Vollzugs verzichtet und stattdessen die Probezeit um 1 Jahr verlängert. Angesichts -9-