Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie die Verbindungsbusse von Fr. 500.00 als in ihrer Gesamtheit angemessen erachtete Sanktion erscheint bei einem Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auch unter Annahme des von ihr als noch leicht qualifizierten Verschuldens als mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Eine Erhöhung der Strafe ist vorliegend jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO) ausgeschlossen, womit es bei der von der Vorinstanz ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und der Verbindungsbusse von Fr. 500.00 sein Bewenden hat.