gemäss Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV, welche der Beschuldigte überschritten hat. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 90.00, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, bestraft. Weiter hat sie auf einen Widerruf des dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. April 2022 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 90.00 gewährten bedingten Vollzugs verzichtet und hat ihn stattdessen verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert.