VRV schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich im Schuldpunkt als unbegründet. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Anklage und der Vorinstanz Art. 27 Abs. 1 SVG, demzufolge u.a. Geschwindigkeitssignale zu befolgen sind, vorliegend nicht einschlägig ist. Auf dem besagten Streckenabschnitt wurde die Geschwindigkeit nicht mit dem entsprechenden Signal auf 80 km/h beschränkt, sondern es wurde zuvor die signalisierte Geschwindigkeit von 60 km/h aufgehoben und es galt deshalb die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h -8-