Auf dem konkreten Streckenabschnitt ist mit anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen. Dennoch ist der Beschuldigte massiv zu schnell gefahren, ohne Rücksicht auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, und hat damit rücksichtslos gehandelt. Folglich hat er vorsätzlich gehandelt und damit den subjektiven Tatbestand erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Er hat sich somit der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig gemacht.