Er hat dabei vorsätzlich gehandelt. Wer mit derart stark übersetzter Geschwindigkeit fährt und über eine langjährige Fahrpraxis verfügt (vgl. UA act. 9), muss sich der begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung bewusst sein. Die Überschreitung ist mit toleranzbereinigten 35 km/h deutlich. Schliesslich sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche sein Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen. Gute Strassen-, Sichtund Witterungsverhältnisse (vgl. UA act. 54) stellen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (Urteil des 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1). Auf dem konkreten Streckenabschnitt ist mit anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen.