Schliesslich sind auch die Aussagen betreffend das angebliche Alibi zur Tatzeit zu pauschal, als dass die Angaben überprüft werden könnten. Sie erscheinen auch nicht sehr glaubhaft. Der Beschuldigte gab nämlich an, an diesem Tag im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung um 06.49 Uhr wahrscheinlich zu Hause, also an der V-Strasse in W._____, im Bett gelegen zu haben (GA act. 25). Dies führt vor Augen, dass sich der Beschuldigte diesbezüglich nicht einmal sicher war. Anschliessend, gerade einmal 11 Minuten später, um 07.00 Uhr habe er in der Werkstatt an der V- Strasse in W._____ mit der Arbeit begonnen (GA act. 25).