Bezüglich eines anderen in Frage kommenden Lenkers schwieg er sich jedoch aus und führte lediglich auf eine entsprechende Frage aus, dass er zwar am 28. Mai 2022 mit dem Mercedes-Benz gefahren sei, aber nicht um die im Strafbefehl angegebene Uhrzeit. Angaben dazu, welche Personen das Fahrzeug sonst noch nutzten und die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen haben könnten, machte er nicht (GA act. 25 f.). Dass der Beschuldigte grundsätzlich den involvierten Personenwagen Mercedes-Benz […] lenkt, zeigt sich auch daran, dass er sich am 16. September 2022 just mit diesem Fahrzeug zur Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft begeben hat (UA act. 65 f.). -6-