Angesichts dieses belastenden Beweiselements wäre vom Beschuldigten vernünftigerweise zu erwarten gewesen, dass er sich nicht bloss auf die Bestreitung seiner Täterschaft beschränkt, sondern Angaben zu einem von ihm abweichenden Lenker machen würde, zumal es sich bei ihm um den einzigen im Handelsregister eingetragenen Verwaltungsrat des auf die C._____ AG als Halterin eingelösten Fahrzeugs handelt (UA act. 8; Handelsregisterauszug). Bezüglich eines anderen in Frage kommenden Lenkers schwieg er sich jedoch aus und führte lediglich auf eine entsprechende Frage aus, dass er zwar am 28. Mai 2022 mit dem Mercedes-Benz gefahren sei, aber nicht um die im Strafbefehl angegebene Uhrzeit.