Hinzu kommt, dass das Obergericht nach einem Abgleich mit dem in den Akten befindlichen (aktuellen) Ausweisbild und dem Bild der Geschwindigkeitsmessung (UA act. 9; 54) zum selben Ergebnis gelangt. Es liegen keine vernünftigen Zweifel daran vor, dass es sich beim Lenker des Fahrzeugs Mercedes-Benz […] mit dem Kontrollschild «[…]» um den Beschuldigten handelt.