Die Vorinstanz konnte sich anlässlich der Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten und seinem Erscheinungsbild machen und diese Erkenntnisse mit dem Bild der Geschwindigkeitsmessung abgleichen. Dass die Vorinstanz dabei einem Irrtum unterlegen wäre, liegt ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Hinzu kommt, dass das Obergericht nach einem Abgleich mit dem in den Akten befindlichen (aktuellen) Ausweisbild und dem Bild der Geschwindigkeitsmessung (UA act. 9; 54) zum selben Ergebnis gelangt.