Dem Beschuldigten ist insoweit zuzustimmen, als dass die ausgedruckten Fotos in UA act. 63 f. von mangelhafter Qualität sind und gestützt darauf keine zuverlässige Personenidentifikation möglich ist. Hingegen ist gestützt auf die digitale Version (vgl. USB-Stick in UA act. 54) die Feststellung eines hinreichend individualisierbaren Signalements möglich. Mit der Vorinstanz ist darauf ein älterer Mann mit grauem Schnauz und Mütze als Lenker zu erkennen. Die Vorinstanz konnte sich anlässlich der Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten und seinem Erscheinungsbild machen und diese Erkenntnisse mit dem Bild der Geschwindigkeitsmessung abgleichen.