Nicht verlangt wird, dass sich das Gericht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Wie jedes behördliche Handeln hat auch der Begründungsaufwand sachbezogen und verhältnismässig zu sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 2.7 mit Hinweisen). Das vorinstanzliche Urteil ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. In E. 2.3. wird kurz aber hinreichend ausgeführt, gestützt auf welche Beweise und weiteren Indizien die Täterschaft des Beschuldigten als erstellt erachtet wurde. Der Beschuldigte war denn auch in der Lage, sich mit diesen Argumenten auseinanderzusetzen und eine «unrichtige Feststellung des