1.2. Insofern der Beschuldigte in formeller Hinsicht eine Gehörsverletzung rügt und geltend macht, der vorinstanzliche Entscheid sei hinsichtlich der Frage der Täterschaft zu knapp resp. ungenügend begründet (Berufungsbegründung S. 5 f.), ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Eine Urteilsbegründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Nicht verlangt wird, dass sich das Gericht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1).