3.4. Mit Berufungsantwort vom 12. Oktober 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 3.5. Am 31. Oktober 2023 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten und zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 VRV schuldiggesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vollumfänglich freizusprechen (Berufungserklärung S. 2).