Auf den Widerruf des dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. April 2022 für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 90.00 gewährten bedingten Vollzugs verzichtete er, stattdessen verwarnte er den Beschuldigten und verlängerte die Probezeit um 1 Jahr. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 29. August 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei vollumfänglich freizusprechen. 3.2. Mit Verfügung vom 13. September 2023 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. -3- 3.3. Der Beschuldigte reichte am 28. September 2023 die schriftliche Berufungsbegründung ein.