2. Auf Einsprache hin sprach der Präsident des Bezirksgerichts Baden den Beschuldigten mit Urteil vom 23. März 2023 der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten und zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 VRV schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 90.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe. Auf den Widerruf des dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. April 2022 für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 90.00 gewährten bedingten