1. Die Staatsanwaltschaft Baden sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 8. August 2022 der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten und ausserorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 VRV schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 90.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe. Auf den Widerruf des dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. April 2022 gewährten bedingten