Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2023.199 (ST.2022.161; STA.2022.5024) Urteil vom 4. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Rosset Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1956, von Sins, […] verteidigt durch Advokat Edgar Schürmann, […] Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 8. August 2022 der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten und ausserorts zulässigen Höchst- geschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 VRV schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 90.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe. Auf den Widerruf des dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. April 2022 gewährten bedingten Vollzugs für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 90.00 wurde verzichtet, der Beschuldigte stattdessen verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er sei am 28. Mai 2022 um 06.49 Uhr mit dem Personenwagen Mercedes-Benz […], mit dem Kennzeichen «[…]», auf der Hauptstrasse in Ueken, Fahrtrichtung Herznach, bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit 121 km/h gefahren, was nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h eine strafbare Geschwindigkeitsüberschreitung von 35 km/h ergebe. 2. Auf Einsprache hin sprach der Präsident des Bezirksgerichts Baden den Beschuldigten mit Urteil vom 23. März 2023 der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten und zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 VRV schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 90.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe. Auf den Widerruf des dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. April 2022 für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 90.00 gewährten bedingten Vollzugs verzichtete er, stattdessen verwarnte er den Beschuldigten und verlängerte die Probezeit um 1 Jahr. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 29. August 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei vollumfänglich freizusprechen. 3.2. Mit Verfügung vom 13. September 2023 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. -3- 3.3. Der Beschuldigte reichte am 28. September 2023 die schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.4. Mit Berufungsantwort vom 12. Oktober 2023 beantragte die Staatsanwalt- schaft die Abweisung der Berufung. 3.5. Am 31. Oktober 2023 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten und zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 VRV schuldig- gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vollumfänglich freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). 1.2. Insofern der Beschuldigte in formeller Hinsicht eine Gehörsverletzung rügt und geltend macht, der vorinstanzliche Entscheid sei hinsichtlich der Frage der Täterschaft zu knapp resp. ungenügend begründet (Berufungsbegründung S. 5 f.), ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Eine Urteilsbegründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Nicht verlangt wird, dass sich das Gericht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Wie jedes behördliche Handeln hat auch der Begründungs- aufwand sachbezogen und verhältnismässig zu sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 2.7 mit Hinweisen). Das vorinstanzliche Urteil ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. In E. 2.3. wird kurz aber hinreichend ausgeführt, gestützt auf welche Beweise und weiteren Indizien die Täterschaft des Beschuldigten als erstellt erachtet wurde. Der Beschuldigte war denn auch in der Lage, sich mit diesen Argumenten auseinanderzusetzen und eine «unrichtige Feststellung des Sachverhalts» in seiner Berufungsbegründung auf einer guten Seite zu rügen (vgl. Berufungsbegründung S. 7 f.). -4- 2. 2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Personenwagen Mercedes-Benz […] mit dem Kontrollschild «[…]», am 28. Mai 2022, um 06.49 Uhr, auf der Hauptstrasse in Ueken in Fahrtrichtung Herznach bei einer allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von 121 km/h geblitzt worden ist. Ferner steht fest, dass der Beschuldigte – als einziger im Handelsregister eingetragener Verwaltungsrat – für das von der C._____ AG gehaltene Fahrzeug verantwortlich ist (UA act. 8; Handelsregisterauszug). Umstritten und somit zu prüfen ist jedoch, ob der Beschuldigte im Tatzeitpunkt am Steuer des besagten Mercedes-Benz sass. 2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweis- würdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2). Als Beweislastregel bedeutet der vorgenannte Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen bzw. er habe bestimmte Entlastungsbeweise nicht beigebracht (BGE 127 I 38 E. 2a). Aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung kann das Gericht jedoch aus der Weigerung des Beschuldigten, nähere Angaben zum Sachverhalt zu machen, seine Schlüsse ziehen, sofern eine Erklärung des Beschuldigten angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden durfte und dieser sich nicht zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (Urteile des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1;6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 8.3; 6B_1326/2023 vom 8. Februar 2024 E. 1.3.2). -5- 2.3. Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Frage der Täterschaft zusammengefasst erwogen, dass der Beschuldigte anhand des von der Staatsanwaltschaft eingeholten Fotos der Geschwindigkeitsmessung eindeutig als Lenker des Fahrzeugs erkennbar sei. Diese zweifelsfreie Überzeugung decke sich mit der Feststellung der Polizei und der Staatsanwaltschaft (vorinstanzliches Urteil E. 2.3.). Der Beschuldigte bemängelt, aufgrund der sehr schlechten Bildqualität der in den Akten abgelegten Fotos der Geschwindigkeitsmessung (UA act. 64) sei eine Identifikation des Lenkers unmöglich (Berufungsbegründung S. 7). Dem Beschuldigten ist insoweit zuzustimmen, als dass die ausgedruckten Fotos in UA act. 63 f. von mangelhafter Qualität sind und gestützt darauf keine zuverlässige Personenidentifikation möglich ist. Hingegen ist gestützt auf die digitale Version (vgl. USB-Stick in UA act. 54) die Feststellung eines hinreichend individualisierbaren Signalements möglich. Mit der Vorinstanz ist darauf ein älterer Mann mit grauem Schnauz und Mütze als Lenker zu erkennen. Die Vorinstanz konnte sich anlässlich der Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten und seinem Erscheinungsbild machen und diese Erkenntnisse mit dem Bild der Geschwindigkeitsmessung abgleichen. Dass die Vorinstanz dabei einem Irrtum unterlegen wäre, liegt ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Hinzu kommt, dass das Obergericht nach einem Abgleich mit dem in den Akten befindlichen (aktuellen) Ausweisbild und dem Bild der Geschwindigkeitsmessung (UA act. 9; 54) zum selben Ergebnis gelangt. Es liegen keine vernünftigen Zweifel daran vor, dass es sich beim Lenker des Fahrzeugs Mercedes-Benz […] mit dem Kontrollschild «[…]» um den Beschuldigten handelt. Angesichts dieses belastenden Beweiselements wäre vom Beschuldigten vernünftigerweise zu erwarten gewesen, dass er sich nicht bloss auf die Bestreitung seiner Täterschaft beschränkt, sondern Angaben zu einem von ihm abweichenden Lenker machen würde, zumal es sich bei ihm um den einzigen im Handelsregister eingetragenen Verwaltungsrat des auf die C._____ AG als Halterin eingelösten Fahrzeugs handelt (UA act. 8; Handelsregisterauszug). Bezüglich eines anderen in Frage kommenden Lenkers schwieg er sich jedoch aus und führte lediglich auf eine entsprechende Frage aus, dass er zwar am 28. Mai 2022 mit dem Mercedes-Benz gefahren sei, aber nicht um die im Strafbefehl angegebene Uhrzeit. Angaben dazu, welche Personen das Fahrzeug sonst noch nutzten und die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen haben könnten, machte er nicht (GA act. 25 f.). Dass der Beschuldigte grundsätzlich den involvierten Personenwagen Mercedes-Benz […] lenkt, zeigt sich auch daran, dass er sich am 16. September 2022 just mit diesem Fahrzeug zur Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft begeben hat (UA act. 65 f.). -6- Schliesslich sind auch die Aussagen betreffend das angebliche Alibi zur Tatzeit zu pauschal, als dass die Angaben überprüft werden könnten. Sie erscheinen auch nicht sehr glaubhaft. Der Beschuldigte gab nämlich an, an diesem Tag im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung um 06.49 Uhr wahrscheinlich zu Hause, also an der V-Strasse in W._____, im Bett gelegen zu haben (GA act. 25). Dies führt vor Augen, dass sich der Beschuldigte diesbezüglich nicht einmal sicher war. Anschliessend, gerade einmal 11 Minuten später, um 07.00 Uhr habe er in der Werkstatt an der V- Strasse in W._____ mit der Arbeit begonnen (GA act. 25). An seiner Täterschaft vermögen diese vagen und unsicheren Angaben jedenfalls nichts zu ändern. Zusammengefasst gelangt das Obergericht mit der Vorinstanz zum Schluss, dass keine Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der auf dem Bild der Geschwindigkeitsmessung abgebildeten Person um den Beschuldigten handelt. Somit ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte am 28. Mai 2022 um 6.49 Uhr den Personenwagen Mercedes-Benz […] auf der Hauptstrasse in Ueken, auf welcher die zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h beträgt, gelenkt hat, als dieser mit einer toleranzbereinigten Geschwindigkeit von 115 km/h gemessen worden ist. 2.4. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen, 80 km/h. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die objektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 30 km/h oder mehr überschritten wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.2; BGE 124 II 259 E. 2c). Subjektiv erfordert der Tatbestand mindestens grobe Fahrlässigkeit sowie ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden. Zwar darf nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Das Bundesgericht wertete jedoch die Mehrheit der beurteilten Fälle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllten, auch in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos, -7- weil besondere Umstände fehlten, die die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem milderen Licht erscheinen liessen. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGE 126 II 196 E. 2a = Pra 2001 Nr. 56; Urteile des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2; 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.2; 6B_123/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.1.1). 2.5. Der Beschuldigte war als Lenker des Personenwagens Mercedes-Benz […] mit dem Kontrollschild «[…]» am 28. Mai 2022 um 06.49 Uhr in Ueken auf der Hauptstrasse unterwegs und hat dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um toleranzbereinigte 35 km/h überschritten. Damit hat er den objektiven Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV erfüllt. Er hat dabei vorsätzlich gehandelt. Wer mit derart stark übersetzter Geschwindigkeit fährt und über eine langjährige Fahrpraxis verfügt (vgl. UA act. 9), muss sich der begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung bewusst sein. Die Überschreitung ist mit toleranzbereinigten 35 km/h deutlich. Schliesslich sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche sein Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen. Gute Strassen-, Sicht- und Witterungsverhältnisse (vgl. UA act. 54) stellen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (Urteil des 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1). Auf dem konkreten Streckenabschnitt ist mit anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen. Dennoch ist der Beschuldigte massiv zu schnell gefahren, ohne Rücksicht auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, und hat damit rücksichtslos gehandelt. Folglich hat er vorsätzlich gehandelt und damit den subjektiven Tatbestand erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Er hat sich somit der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der allgemeinen Höchst- geschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich im Schuldpunkt als unbegründet. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Anklage und der Vorinstanz Art. 27 Abs. 1 SVG, demzufolge u.a. Geschwindigkeitssignale zu befolgen sind, vorliegend nicht einschlägig ist. Auf dem besagten Streckenabschnitt wurde die Geschwindigkeit nicht mit dem entsprechenden Signal auf 80 km/h beschränkt, sondern es wurde zuvor die signalisierte Geschwindigkeit von 60 km/h aufgehoben und es galt deshalb die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h -8- gemäss Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV, welche der Beschuldigte überschritten hat. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 90.00, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Verbindungs- busse von Fr. 500.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, bestraft. Weiter hat sie auf einen Widerruf des dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. April 2022 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 90.00 gewährten bedingten Vollzugs verzichtet und hat ihn stattdessen verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert. Der Beschuldigte beantragt, ausgehend von einer Gutheissung seiner Berufung im Schuldpunkt, d.h. eines Freispruchs, er sei von Strafe freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). 3.2. Der Beschuldigte setzt sich in seiner Berufung in keiner Weise mit der vorinstanzlichen Strafzumessung auseinander (vgl. Berufungsbegründung S. 1 ff.). Da er die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe und der Verbindungsbusse somit nicht beanstandet, kann diesbezüglich auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie die Verbindungsbusse von Fr. 500.00 als in ihrer Gesamtheit angemessen erachtete Sanktion erscheint bei einem Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auch unter Annahme des von ihr als noch leicht qualifizierten Verschuldens als mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Eine Erhöhung der Strafe ist vorliegend jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO) ausgeschlossen, womit es bei der von der Vorinstanz ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und der Verbindungsbusse von Fr. 500.00 sein Bewenden hat. Der Beschuldigte macht keine wesentlichen Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse geltend (vgl. Berufungsbegründung S. 1 ff.) und solche sind auch nicht ersichtlich, so dass es mit der von der Vorinstanz auf Fr. 90.00 festgesetzten Tagessatzhöhe sein Bewenden hat. 3.3. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren, ausgesprochen und auf den Widerruf des dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. April 2022 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 90.00 gewährten bedingten Vollzugs verzichtet und stattdessen die Probezeit um 1 Jahr verlängert. Angesichts -9- des getrübten Leumunds – wurde der Beschuldigte doch mit vorgenanntem Strafbefehl wegen mehrfacher Übertretung der Chauffeurverordnung, Übertretung der Chauffeurzulassungsverordnung, des Überlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs sowie des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern verurteilt (UA act. 6) – und seiner Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit, bestreitet er doch selbst noch im Berufungsverfahren hartnäckig seine Täterschaft, erscheint seine Legalprognose ungünstig, weshalb das Obergericht es nicht nur bei einer Verwarnung und Verlängerung der Probezeit belassen, sondern vielmehr mindestens den unbedingten Vollzug der neuen Sanktion angeordnet hätte. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist dies dem Obergericht jedoch verwehrt. Entsprechend bleibt es bei der längeren Probezeit von 3 Jahren und dem Verzicht auf den Widerruf. 3.4. Zusammengefasst ist der Beschuldigte für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchst- geschwindigkeit ausserorts zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tages- sätzen à Fr. 90.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. April 2022 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 90.00 gewährten bedingten Strafvollzugs wird verzichtet. Stattdessen wird der Beschuldigte verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten auch im Strafpunkt als unbegründet. 4. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrens- kosten von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Betreffend die erstinstanzliche Kostenregelung ist festzustellen, dass der Beschuldigte verurteilt wird und deshalb die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Er hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Dies ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). - 10 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. Fr. 2'700.00, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 2.2. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. April 2022 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 90.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'022.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Der Beschuldigte hat seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] - 11 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 4. Juli 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Rosset