5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Der Beschuldigte hat seine obergerichtlichen Parteikosten selbst zu tragen. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'722.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'150.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. 6.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der AE._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'697.24 zu bezahlen. - 40 - Zustellung an: […]