als Zusatzstrafe zum Urteil des Präsidiums des Bezirksgerichts Aarau vom 19. August 2021 sowie zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 2. März 2022 zu einer bedingten Gesamtgeldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 270.00, d.h. Fr. 5'400.00, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. 3. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66abis StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der AE._____ Schadenersatz von Fr. 70'037.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. März 2022 sowie Fr. 184'467.16 nebst Zins zu 5 % seit 16. Februar 2022 zu bezahlen.